Der Beschwerdeführer wurde im Vorverfahren als Privatkläger geführt. Bei dem von ihm zur Anzeige gebrachten Tatvorwürfen zu seinem Nachteil betreffend Ehrverletzung, Rassendiskriminierung und Gehilfenschaft zum unbefugten Aufnehmen von Gesprächen war der Beschwerdeführer nach Art. 115 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 StPO auch zur Konstitu- -5- ierung als Privatkläger berechtigt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 76 und N. 94 zu Art. 115 StPO). 1.3. Auf die Beschwerde ist demgemäss einzutreten.