3. In vorliegender Angelegenheit sind keine Kosten entstanden (Art. 422 ff. StPO). 3. Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung von CHF 3'687.55 ausgerichtet (Art. 429 StPO). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Team Rechnungswesen, wird angewiesen, die Entschädigung nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung auf ein durch RA Kuhn zu bestimmendes Konto auszurichten. RA Kuhn wird gebeten, sich diesbezüglich bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Team Rechnungswesen, nach Rechtskraft dieser Verfügung zu melden."