Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.114 (STA.2022.7646) Art. 235 Entscheid vom 2. August 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […], führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter B._____, […], […] verteidigt durch Rechtsanwalt André Kuhn, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 16. März 2023 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer ist Sozialpädagoge. Er wurde von der Beiständin der bei ihrer Mutter lebenden C. (geb. XX.XX.2014) beigezogen, um beim Aufbau einer telefonischen Beziehungspflege von C. mit ihrem Vater Un- terstützung zu leisten. 1.2. Der Beschuldigte ist Facharzt für psychosomatische Medizin. Die Mutter von C., D., nimmt bei ihm seit Ende November 2020 alle vierzehn Tage psychosomatische Therapiesitzungen wahr. 1.3. Mit Schreiben vom 23. August 2022 wandte sich der Beschuldigte an die Beiständin von C., wobei er eine Kopie dieses Schreibens auch dem Rechtsanwalt von D., der Therapeutin von C., dem Familiengericht Baden, dem Beschwerdeführer und D. zukommen liess. In seinem Schreiben führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, dass D. seit der Hochzeit regelmässig vom Ehemann und Kindsvater vergewal- tigt worden sei. Dieser habe überdies C. im Intimbereich berührt und sie mit erigiertem Penis auf den Schoss genommen. Aufgrund der angeordneten telefonischen Kontakte zwischen dem Kindsvater und der Tochter entstehe eine Ohnmachtssituation für D. Der Kindsvater nutze den Loyalitätskonflikt der Tochter geschickt aus. D. habe angefangen, diese Telefonate zu Be- weiszwecken aufzuzeichnen. Durch den Beizug des Beschwerdeführers, der einen türkisch-muslimischen Hintergrund habe, werde D. in die Zeit der patriarchalen Unterwerfung zurückversetzt. Dies umso mehr, als der Be- schwerdeführer damit begonnen habe, sich respektlos in ihrer Wohnung zu bewegen, sich manipulativ zu verhalten (das Eine sage, das Andere schreibe), sie unterschwellig bedrohe (nämlich mit einer Gefängnisstrafe, falls sie die Telefonaufzeichnungen nicht vernichte) und sie spüren lasse, dass er Macht über sie habe (wobei unerheblich sei, ob das tatsächlich der Fall sei, da D. mit dem schweizerischen Sozialsystem nicht vertraut sei). Unabhängig davon, was der Beschwerdeführer tatsächlich im Detail gesagt habe oder wie er sich verhalten habe – D. nehme ihn als paschahaft wahr –, lösten sein Verhalten und seine unterschwelligen Drohungen, die dem muslimisch-patriarchalen Weltbild entsprächen, aufgrund dessen D. sich jahrelang habe vergewaltigen lassen müssen, eine Retraumatisierung aus. Der Beschwerdeführer solle nur noch mit ausdrücklichem Einverständnis von D. als Vermittler tätig sein. -3- 1.4. Mit Eingabe vom 15. September 2022 erhob der Beschwerdeführer Straf- anzeige gegen den Beschuldigten, insbesondere wegen unbefugten Auf- nehmens von Gesprächen (Art. 179ter StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB) und Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB). 2. Am 16. März 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau: " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB), evtl. Verleumdung (Art. 174 StGB), Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB), Gehilfen- schaft zum unbefugten Aufnehmen von Gesprächen (Art. 179ter StGB i.V.m. Art. 25 StGB), angeblich begangen im August 2022 in 5000 Aarau, wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a bis lit. c StPO). 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 3. In vorliegender Angelegenheit sind keine Kosten entstanden (Art. 422 ff. StPO). 3. Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung von CHF 3'687.55 ausgerichtet (Art. 429 StPO). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Team Rechnungswe- sen, wird angewiesen, die Entschädigung nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung auf ein durch RA Kuhn zu bestimmendes Konto auszurichten. RA Kuhn wird gebeten, sich diesbezüglich bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Team Rechnungswe- sen, nach Rechtskraft dieser Verfügung zu melden." Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Einstel- lungsverfügung am 17. März 2023. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 30. März 2023 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdefüh- rer gegen die ihm am 22. März 2023 zugestellte Einstellungsverfügung Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. 3.2. Mit Verfügung vom 13. April 2023 forderte die Verfahrensleiterin den Be- schwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Si- cherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00 in die Obergerichts- kasse einzubezahlen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 17. April 2023 zugestellt. Die Sicherheit ging am 18. April 2023 bei der Obergerichtskasse ein. -4- 3.3. Unter Verweis auf die angefochtene Einstellungsverfügung beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2023: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." 3.4. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2023: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Beschwerdeführers." Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Be- schwerde wurde überdies frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereicht. 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteilig- ten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar be- troffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Einstel- lungsverfügung beschwert sind. Geschädigte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO werden durch eine Einstellungsverfügung in ihren Rechten nicht un- mittelbar betroffen. Sie sind folglich nicht zur Beschwerde legitimiert, wenn sie sich nicht als Privatkläger konstituiert und damit Parteistellung erlangt haben. Der Beschwerdeführer wurde im Vorverfahren als Privatkläger geführt. Bei dem von ihm zur Anzeige gebrachten Tatvorwürfen zu seinem Nachteil be- treffend Ehrverletzung, Rassendiskriminierung und Gehilfenschaft zum un- befugten Aufnehmen von Gesprächen war der Beschwerdeführer nach Art. 115 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 StPO auch zur Konstitu- -5- ierung als Privatkläger berechtigt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 76 und N. 94 zu Art. 115 StPO). 1.3. Auf die Beschwerde ist demgemäss einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in der Einstellungsverfü- gung betreffend die Ehrverletzungsdelikte zusammengefasst aus, dass das Schreiben des Beschuldigten zwar zweifellos strafrechtlich relevante, ehrenrührige Tatsachenbehauptungen enthalte. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme bestehe für die Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau indessen kein Zweifel, dass die Ausführun- gen des Beschuldigten auf den Erklärungen seiner Patientin beruht hätten und er diese für absolut wahr gehalten habe. Er habe sich in seinem Schrei- ben sodann nicht zu einer apodiktischen Kritik am Beschwerdeführer hin- reissen lassen, sondern klargestellt, dass in seinem Schreiben keine ob- jektiv feststehende Wahrheit diskutiert werde. Der Beschuldigte habe ein "Erleben", nämlich die Wahrnehmungen und Gefühle seiner Patientin ge- schildert. Auch habe er das Schreiben lediglich an fünf Stellen adressiert, bei denen es sich durchwegs um solche gehandelt habe, welche in die An- gelegenheit bereits involviert und allesamt bemüht gewesen seien, seine Patientin zu unterstützen. Betrachte man den Fall in seiner Gesamtheit, sei der Gutglaubensbeweis erbracht. Soweit sich der Beschwerdeführer an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gewandt habe (Familiengericht), müsse der Brief zudem als ohne weiteres zulässige Gefährdungsmeldung betrachtet werden, weshalb der Rechtfertigungsgrund der gesetzlich er- laubten Handlung einschlägig sei (Art. 14 StGB i.V.m. Art. 443 ZGB). Hinsichtlich des Vorwurfs der Rassendiskriminierung sei zwar zu konstatie- ren, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben ausgeführt habe, res- pektloses und paschahaftes Verhalten sowie unterschwellige Drohung ge- hörten zum muslimischen Weltbild und D. sei in der Ehe während zehn Jahren repetitiv vergewaltigt worden, was nach den patriarchalen Vorstel- lungen ihrer kurdisch-irakischen Herkunftskultur eine "korrekte" Behand- lung darstelle. Zugleich stelle der Beschuldigte in seinem Schreiben die Gleichwertigkeit von Menschen aus der "kurdisch-irakischen" Herkunftskul- tur mit anderen Menschen nicht infrage und insinuiere auch nicht, dass Menschen aus diesem Kulturkreis anders behandelt bzw. in rechtlicher Hin- sicht diskriminiert werden sollten. Im Gesamtkontext werde sodann auch deutlich, dass das Schreiben keine Werbung für rassistisches Verhalten sei, sondern ein Versuch, die aus seiner Sicht bestehende Gefährdungs- lage von D. zu kontextualisieren. Zudem sei das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit klar nicht gegeben, zumal die fünf adressierten Stellen bzw. -6- Personen einer Geheimnispflicht unterlägen. Schliesslich fehle es auch an einem Vorsatz, diskriminierend in Erscheinung zu treten. Eine Gehilfenschaft zum unbefugten Aufnehmen von Gesprächen gemäss Art. 179ter i.V.m. Art. 25 StGB liege ebenfalls nicht vor, da sich aus den Akten nicht ergebe, dass der Beschuldigte die Haupttat von D. gefördert habe. 3. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe übersehen, dass wenn der Beschuldigte nicht beweisen könne, dass alle Vorwürfe von seiner Patien- tin stammten, eine Verleumdung und nicht bloss eine üble Nachrede vor- liege. In einem Schreiben des Anwalts von D. an das Obergericht werde erklärt, diese habe am Schreiben des Beschuldigten nicht mitgewirkt. Falls der Beschuldigte beweisen könne, dass alle Vorwürfe von seiner Pa- tientin stammten, könne der Sachverhalt als üble Nachrede (Art. 173 StGB) gewertet werden. Auf die subjektive Wahrnehmung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, dass der Beschuldigte die Wahrheit gesagt habe, komme es nicht an. Die rassistisch geprägten Motive und eine eventuelle Schwä- che für Frauen könnten einen Frauenarzt leicht in einen Rufkiller verwan- deln. Es könne sein, dass krankhafte Motive ihn um den Verstand gebracht hätten, anders sei nicht zu erklären, wie ein Arzt die Aussagen einer Pati- entin als absolut wahr bezeichnen könne. Jedenfalls sei dies grobfahrläs- sig. Der Gutglaubensbeweis sei nicht erbracht. Es sei dem Beschuldigten viel- mehr zumutbar gewesen, die Beiständin zu kontaktieren, welche ihm dann mitgeteilt hätte, dass die Patientin die Dienstleistungen des Beschwerde- führers freiwillig in Anspruch nehme. Überdies habe die Beiständin den Auf- trag mit dem Beschwerdeführer schon vor Zustellung des Schreibens des Beschuldigten beendet, weshalb dieses gar nicht mehr notwendig gewesen sei, was der Beschuldigte durch einen Telefonanruf bei der Beiständin ebenfalls in Erfahrung hätte bringen können. Der Beschuldigte habe mit dem Schreiben das Ziel verfolgt, dafür zu sorgen, dass die Beobachtungen und der Bericht des Beschwerdeführers an Verlässlichkeit verlören. Beim Schreiben des Beschuldigten habe es sich auch nicht um eine Ge- fährdungsmeldung gehandelt, da es an die Beiständin und nicht an die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde gerichtet gewesen sei. Mit dem Schreiben habe der Beschuldigte eine Rufschädigung beabsichtigt. Es stelle sich auch die Frage, ob die menschliche Würde des Beschwerde- führers gemäss Art. 7 BV geachtet und geschützt werde. Die Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau missachte zudem Art. 8 BV, da der Täter zum -7- Schutz der psychischen Gesundheit seiner Patientin die psychische Ge- sundheit des Beschwerdeführers verletzen dürfe. Auf die Diagnose des Beschuldigten dürfe nicht abgestellt werden, da die- ser nicht nach fachlichen bzw. wissenschaftlichen Standards vorgehe, son- dern nach seinem Bauchgefühl diagnostiziere. Die Schilderungen von D. liessen viel eher vermuten, dass sie ihren früheren Ehemann fertig machen wolle, weil er zu Ehezeiten kein Interesse an ihr gehabt habe und nicht mit ihr im Zimmer habe schlafen wollen. Bei den rassistischen Vorwürfen sei keine indirekte Rede erkennbar, so- dass angenommen werden könne, dass es sich um eigene rassistische Zu- schreibungen handle. Der Beschuldigte versuche, den Ruf des Beschwer- deführers bei potentiellen Auftraggebern und weiteren Personen durch Hassverbreitung zu schädigen. Dies stelle eine Straftat (Art. 261bis StGB) dar. In seinem Schreiben kritisiere der Beschuldigte, dass der Beschwerdefüh- rer D. mit einer Gefängnisstrafe bedroht habe, wenn sie die unbefugten Aufnahmen nicht lösche. Es sei daher davon auszugehen, dass er diese emotional bei der Erstellung der unbefugten Aufnahmen bestärkt habe. 4. Der Beschuldigte führte in der Beschwerdeantwort betreffend den Vorwurf der Ehrverletzung zusammengefasst aus, für den Beschuldigten habe kein Anlass bestanden, die Aussagen seiner Patientin durch einen Anruf bei der Beiständin zu verifizieren. Ohnehin hätte ihm die Beiständin aufgrund des Amtsgeheimnisses keine Auskunft geben dürfen. Diese sei zudem gar nicht auf dem aktuellen Stand gewesen und habe nicht gewusst, dass D. nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammenarbeiten wolle. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe den Ruf des Beschwerdeführers bei potentiellen Arbeitgebern und weiteren Perso- nen durch Hassverbreitung schädigen wollen, treffe nicht zu. Doch selbst wenn dies der Fall wäre, sei der objektive Tatbestand von Art. 261bis StGB nicht erfüllt. D. sei nicht wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179ter StGB) verurteilt worden. Ohne Haupttat gebe es keine strafbare Gehilfen- schaft. Zudem habe der Beschuldigte keine unbefugten Aufnahmen geför- dert. Dem Beschwerdeführer gehe es mit dem vorliegenden Verfahren primär um finanzielle Interessen, verlange er doch eine Entschädigung in Höhe -8- von Fr. 64'850.00, wobei von diesem Betrag Fr. 30'000.00 auf die gefor- derte Genugtuung entfielen. Der Beschwerdeführer verlange also eine hö- here Genugtuung als viele Vergewaltigungsopfer erhielten. 5. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tat- verdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Das ist dann der Fall, wenn keine Aussicht auf eine Verurteilung besteht, mit anderen Worten ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatver- dacht ist bereits dann als anklagegenügend anzusehen, wenn die Tatbe- teiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, bloss wahrschein- lich erscheint (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). Nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Ver- fahrens zudem, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grund- sätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozess- voraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Frei- spruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Re- gel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifel- hafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hin- weisen). Stehen sich gegensätzliche Aussagen (der Parteien) gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussa- gen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei -9- denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhe- bung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 6. 6.1. 6.1.1. Der Verleumdung macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wis- sen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsa- chen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder ver- dächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schä- digen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beide Straftat- bestände sind nur auf Antrag hin zu verfolgen. Die Verleumdung (Art. 174 StGB) ist eine qualifizierte Form der üblen Nachrede (Art. 173 StGB). Im Unterschied zur üblen Nachrede setzt der objektive Tatbestand der Verleumdung voraus, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung unwahr ist. Während der Täter im Falle der üblen Nachrede nachzuweisen hat, dass die von ihm vorgetragene Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Verleum- dung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behauptete Tat- sache unwahr ist. Die Unwahrheit muss zur Überzeugung des Gerichts nach den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung (Art. 10 StPO) festge- stellt werden. Gelingt der Nachweis nicht, kommt gegebenenfalls Art. 173 StGB in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2). Der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung auf den menschlich-sittli- chen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein cha- rakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2). Den Tatbestand er- füllen nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Ge- schäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaft- lichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre), sind demgegenüber nicht ehrverletzend, solange die - 10 - Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens jeden- falls nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch trifft. Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_788/2010 vom 20. Ja- nuar 2011 E. 3.3). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Die gleichen Begriffe haben daher, je nach Kontext, in dem sie verwendet werden, nicht notwendigerweise die gleiche Bedeutung. Die Bestimmung des Inhalts einer Äusserung ist Tatfrage. Die Ermittlung des Sinns, den ihr ein unbefangener Durchschnittsadressat beilegt, ist da- gegen Rechtsfrage (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. Au- gust 2022 E. 3.3.2). Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_788/2010 vom 20. Januar 2011 E. 3.3). 6.1.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hielt in der angefochtenen Einstel- lungsverfügung fest, dass nicht zweifelhaft sein könne, dass es sich bei den Ausführungen im Schreiben des Beschuldigten vom 23. August 2022, wo- nach seine Patientin D. eigenen Angaben zufolge den Beschwerdeführer als bedrohlich, respektlos, manipulativ und paschahaft wahrgenommen habe und der Beschwerdeführer D. habe spüren lassen, dass er Macht über sie habe, um sich nicht allein auf die berufliche Ehre des Beschwer- deführers beziehende ehrrührige Tatsachenbehauptungen handle. Auch der Beschuldigte stellt in der Beschwerdeantwort diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht infrage. In der Tat dürfte jedenfalls der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe sich manipulativ verhalten, womit – wie dem Schreiben weiter entnommen wer- den kann – der Beschuldigte meint, dass der Beschwerdeführer "das Eine sagte, und das Andere schrieb", nicht bloss die berufliche Ehre des Be- schwerdeführers, sondern dessen sittliche Ehre betroffen sein, wird ihm doch unterstellt, sich unehrlich und hinterhältig zu verhalten. Ehrverletzend dürfte sodann der Vorwurf des Beschuldigten sein, der Beschwerdeführer habe D. bedroht, handelt es sich hierbei doch um den Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben (Art. 180 StGB). Freilich ist hinsichtlich dieses Vor- wurfs nicht zu verkennen, dass sich aus dem nachfolgenden Abschnitt des Schreibens ergibt, dass der Beschuldigte mit dem Vorwurf des Bedrohens offenbar zum Ausdruck bringen wollte, dass der Beschwerdeführer D. da- rauf hingewiesen habe, dass ihr eine Gefängnisstrafe drohe, wenn sie un- befugte Aufnahmen von Gesprächen nicht lösche. Hierbei handelt es sich nicht um eine Drohung im strafrechtlichen Sinne, sondern eher um einen Hinweis auf die Strafbarkeit des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen - 11 - gemäss Art. 179ter StGB. Es ist aber nicht Aufgabe der Beschwerdekam- mer, die strafrechtliche Relevanz des Inhalts des Schreibens des Beschul- digten abschliessend zu beurteilen. Es genügt, dass jedenfalls eine rele- vante Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Sachgericht solche Aussagen als ehrverletzend beurteilen könnte. 6.2. 6.2.1. Beim Tatbestand der üblen Nachrede steht der beschuldigten Person ge- mäss Art. 173 Ziff. 2 StGB der Beweis offen, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (sog. Wahrheits- beweis), oder dass diese ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (sog. Gutglaubensbeweis). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter nachweist, dass er die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumut- baren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (BGE 116 IV 205 E. 3; 105 IV 114 E. 2a). Art und Umfang der Informations- und Prüfungspflicht richten sich u.a. da- nach, ob der den Entlastungsbeweis führende Angeschuldigte zu seiner Äusserung begründeten Anlass hatte. Der Entlastungsbeweis kann auch dann zulässig sein, wenn ein begründeter Anlass fehlte, sofern der Täter nicht vorwiegend in übler Absicht handelte; diese beiden gesetzlichen Vo- raussetzungen müssen nämlich für den Ausschluss vom Entlastungsbe- weis kumulativ erfüllt sein. Nur werden in diesem Falle strengere Anforde- rungen an die Prüfungspflicht gestellt. Umgekehrt sind die Anforderungen an die Prüfungspflicht geringer, wenn die Äusserung aus begründetem An- lass geschah. Das gilt etwa bei Strafanzeigen an die Polizei und andere Untersuchungsbehörden, bei Äusserungen einer Prozesspartei und erst recht eines Anwaltes, dessen Sorgfaltspflicht nicht so weit gespannt wer- den darf, dass er dadurch in der normalen Ausübung seines Berufes ge- hindert würde. Für all diese Fälle wird aber hervorgehoben, dass der Täter nicht ohne weiteres straflos bleibt, sondern nur dann, wenn er beweisen kann, dass er jenen (geringeren) Anforderungen an seine Informations- pflicht genügt hat. Strengere Anforderungen an die Prüfungspflicht werden in der Regel auch bei öffentlichen, durch die Presse oder Flugblätter usw. verbreiteten Äusserungen gestellt, dies insbesondere, wenn der Täter kein berechtigtes oder doch kein öffentliches Interesse verfolgte. Allgemein ist zu beachten, ob mit der fraglichen Äusserung feststehende Tatsachen be- hauptet oder lediglich Verdachtsmomente vorgebracht werden. Wer bloss einen Verdacht kundgibt, braucht nur zu beweisen, dass ernsthafte Gründe ihn zum Verdacht berechtigten; wer aber Tatsachen als gegeben hinstellt, hat ernsthafte Gründe für deren Annahme nachzuweisen. Dies gilt auch für Äusserungen (z.B. Strafanzeigen) gegenüber Strafverfolgungsbehörden - 12 - (BGE 116 IV 205 E. 3b). Wird der Gutglaubensbeweis erbracht, liegt ein Schuldausschlussgrund vor, d.h. es hat ein Freispruch zu erfolgen (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 25 zu Art. 173 StGB). 6.2.2. Soweit der Beschuldigte sich an eine Behörde (Familiengericht als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) bzw. die von dieser eingesetzte Beistän- din wandte, konnte er nach der Rechtsprechung davon ausgehen, dass sein Schreiben kritisch gewürdigt würde. Auch Rechtsanwälte und Psycho- therapeuten sind zudem von Berufs wegen gewöhnt, unbelegten Anschul- digungen nicht ohne kritische Prüfung Glauben zu schenken. Indessen er- scheint fraglich, ob es notwendig war, derartige unbelegte Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer zu erheben, um die Adressaten darüber zu infor- mieren, dass D. sich in Anwesenheit des Beschwerdeführers unwohl fühlen soll. Sodann dürfte aus dem Gesamtkontexts des Schreibens zwar möglicher- weise hervorgehen, dass der Beschuldigte lediglich Verdächtigungen ge- genüber dem Beschwerdeführer erhebt ("Unabhängig davon, was Herr U. [der Beschwerdeführer] im Detail gesagt oder wie er sich verhalten hat"). Indessen verwendete der Beschuldigte in seinem Schreiben nicht die indi- rekte Rede und gewisse Passagen im Schreiben erwecken (jedenfalls wenn sie isoliert betrachtet werden) den Eindruck, der Beschuldigte schil- dere feststehende Tatsachen und nicht blosse Verdächtigungen. Bei dieser Sachlage erscheint entgegen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im heutigen Zeitpunkt nicht klar, dass dem Beschuldigten der Gutglaubensbe- weis gelingen wird. 6.3. Was sodann den Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung angeht (Art. 14 StGB), so trifft es zwar zu, dass insbesondere Prozesspar- teien und Anwälte sich bei allfälligen ehrenrührigen Äusserungen in gericht- lichen Verfahren und Verhandlungen, die sie im Rahmen der ihnen zu- stehenden prozessualen Darlegungs- und Begründungspflichten (und -rechten) tätigen, auf Art. 14 StGB berufen können, sofern sie sich sachbezogen äussern, nicht über das Notwendige hinausgehen, Behaup- tungen nicht wider besseres Wissen aufstellen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (RIKLIN, a.a.O., N. 61 zu Vor Art. 173 StGB). Es scheint denkbar, dass diese Rechtsprechung auch auf Ärzte, die eine Ge- fährdungsmeldung (Art. 443 ZGB) erstatten, übertragen werden kann. In- dessen weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass fraglich er- scheint, ob der Brief des Beschuldigten als Gefährdungsmeldung zu quali- fizieren ist. Ebenfalls dürfte sich (wie schon beim Gutglaubensbeweis) die Frage stellen, ob der Beschuldigte Vermutungen klar als solche bezeich- nete und ob seine Ausführungen sachbezogen waren. Es steht daher ent- - 13 - gegen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht fest, dass der Be- schuldigte sich mit Erfolg auf einen Rechtfertigungsgrund wird berufen kön- nen. 6.4. Die Einstellungsverfügung erweist sich hinsichtlich des Vorwurfs der üblen Nachrede als rechtsfehlerhaft. Ob die beanzeigte Ehrverletzung gar unter Art. 174 StGB zu subsumieren ist, ist hier nicht zu prüfen. Eine Teileinstel- lung kommt nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinne zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zu- gänglich sind. Soweit es sich, wie vorliegend hinsichtlich der Ehrverletzung, um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1). Folglich ist die Einstellungsverfügung hinsichtlich der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), evtl. der Verleumdung (Art. 174 StGB) aufzuhe- ben. 7. 7.1. Wegen "Diskriminierung und Aufruf zu Hass" (Randtitel) wird gemäss Art. 261bis StGB unter anderem bestraft, (Absatz 1) wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder Diskriminierung aufruft und (Absatz 4 erster Teilsatz) wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Ge- bärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orien- tierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herab- setzt oder diskriminiert. Als öffentlich im Sinne von Art. 261bis StGB gelten Äusserungen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen (BGE 145 IV 23 E. 2.2 m.w.H.; 130 IV 111 E. 5.2.2). Privat sind Äusserungen im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld (BGE 130 IV 111 E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_636/2020 vom 10. März 2022 E. 5.1 m.w.H.). 7.2. Der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ist zuzustimmen, dass eine Straf- barkeit wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass gemäss Art. 261bis StGB vorliegend bereits am Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit scheitert. Das Schreiben wurde bloss an sechs Adressaten versendet, darunter den Beschwerdeführer selbst. Überdies unterliegt die Mehrzahl der übrigen Ad- ressaten einer gesetzlichen Geheimnispflicht. Bei dieser Sachlage erfolgte die Einstellung hinsichtlich des Art. 261bis StGB zu Recht. - 14 - 8. 8.1. Wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Ein- willigung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt, wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine nach vorstehender Umschreibung strafbare Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt, auswertet, einem Dritten zugänglich macht oder einem Dritten vom Inhalt der Aufnahme Kenntnis gibt, wird, auf Antrag, mit Frei- heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Unbefugtes Aufneh- men von Gesprächen; Art. 179ter StGB). Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft (Art. 25 StGB). 8.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Schreiben vom 23. August 2022 kritisiere der Beschuldigte, dass der Beschwerdeführer D. mit einer Ge- fängnisstrafe bedroht habe, falls sie die unbefugten Aufnahmen nicht lö- sche. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine emoti- onale Bestärkung (psychische Beihilfe) bei der Straftat gemäss Art. 179ter StGB geleistet habe. Diesen Ausführungen kann nur schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Beschuldigte das Schreiben erst nach den von D. vorgenommenen Aufzeichnungen verfasste. Die Ausführungen im Schrei- ben konnten daher keine Gehilfenschaft zu unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen gemäss Art. 179ter StGB darstellen. Demgemäss ist die Ein- stellung auch hinsichtlich des Art. 179ter StGB nicht zu beanstanden. 9. Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich der vorgeworfenen Ehrverletzun- gen berechtigt. Hinsichtlich der anderen Tatvorwürfe (Diskriminierung und Aufruf zu Hass sowie Gehilfenschaft zu unbefugtem Aufnehmen von Ge- sprächen) ist die Beschwerde jedoch abzuweisen. 10. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Ausgangsgemäss trägt der Be- schwerdeführer zwei Drittel der Kosten des Beschwerdeverfahrens (näm- lich hinsichtlich der Diskriminierung und Aufruf zu Hass sowie der Gehilfen- schaft zu unbefugtem Aufnehmen von Gesprächen). Im Übrigen (also im Umfang von einem Drittel bzw. hinsichtlich des Vorwurfs der Ehrverletzung) sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. - 15 - 11. Dem Beschwerdeführer ist keine Entschädigung zuzusprechen. Weder be- antragt er eine solche, noch ist ersichtlich, dass ihm im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren irgendwelche nennenswerten Auslagen ent- standen wären. 12. 12.1. Soweit der anwaltlich verteidigte Beschuldigte obsiegt (zwei Drittel), hat er einen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Entschädigung der beschul- digten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulas- ten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Dies gilt aufgrund von Art. 310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhandnahme. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungs- pflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein An- tragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Der Beschuldigte ob- siegt zu zwei Dritteln, nämlich hinsichtlich des Vorwurfs der Diskriminierung und Aufruf zu Hass (ein Offizialdelikt) sowie hinsichtlich des Vorwurfs der Gehilfenschaft zum unbefugten Aufnehmen von Gesprächen (ein Antrags- delikt). Demgemäss ist der Beschuldigte im Umfang von je einem Drittel durch die Obergerichtskasse und durch den Beschwerdeführer zu entschä- digen. 12.2. 12.2.1. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Nach § 9 Abs. 2bis AnwT beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00 und kann in ein- fachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt. 12.2.2. Der Verteidiger des Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht, je- doch führte dieser in der Beschwerdeantwort aus, davon ausgehend, dass der Verteidigung die Replik des Beschwerdeführers zur Stellungnahme zu- gestellt werde, werde der Eingabe noch keine Honorarnote beigelegt. An- dernfalls werde die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Honorar- note beantragt. Nach ständiger Praxis der Beschwerdekammer werden die - 16 - Parteivetreter jedoch nicht separat zur Einreichung einer Honorarnote auf- gefordert. Vielmehr haben diese unaufgefordert eine Honorarnote einzu- reichen. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist die Entschädigung von der Beschwerdekammer ermessensweise festzulegen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Umfang der Akten überschaubar und der Sach- verhalt übersichtlich war. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass der Verteidiger die Beschwerde (sieben Seiten sowie einige Beilagen) zu stu- dieren hatte und darauf mit einer Beschwerdeantwort reagierte, die inklu- sive Deckblatt, Anträge und Schlussformel mit Unterschrift vier Seiten um- fasst, wobei die effektive Begründung der Beschwerdeantwort davon etwa zweieinhalb Seiten ausmacht. Bei dieser Sachlage erscheint ein Aufwand von fünf Stunden angemessen. Ein Abweichen vom Regelstundenansatz ist nicht angezeigt. Entsprechend ergibt sich ein volles Honorar von Fr. 1'100.00. Zusätzlich sind pauschale Auslagen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT) von praxisgemäss 3% des Honorars sowie 7.7% Mehrwertsteuer- zuschlag zu berücksichtigen. Die volle Entschädigung beträgt demgemäss (gerundet) Fr. 1'220.00. Entsprechend hat der Beschuldigte gegenüber dem Beschwerdeführer und der Obergerichtskasse je einen Anspruch auf einen Drittel einer vollen Entschädigung bzw. (gerundet) Fr. 407.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung vom 16. März 2023 hinsichtlich des Vorwurfs der üblen Nachrede, evtl. der Verleumdung, aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 77.00, zusammen Fr. 1'077.00, werden im Umfang von zwei Dritteln bzw. Fr. 718.00 dem Be- schwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in Höhe von Fr. 407.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. - 17 - 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 407.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 2. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger