1.4. Demgemäss fehlt es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Insbesondere hat auch die Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung, sind dieser durch das vorliegende Verfahren doch keine Aufwendungen entstanden, da von ihr keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.