Hinsichtlich der vorgeworfenen Falschaussagen käme eine Konstituierung als Privatkläger zwar infrage, soweit der Tatbestand des falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) im Raum steht. Vorausgesetzt wäre allerdings, dass der Beschwerdeführer durch die Falschaussage konkret einen Nachteil erlitten hätte oder ihm ein solcher droht (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 81 zu Art. 115 StPO; BGE 120 Ia 220 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 1B_649/2012 vom 11. September 2013 E. 3.2). Solches wird indessen weder in der Strafanzeige noch in der Beschwerde bzw. der weiteren Stellungnahme des Beschwerdeführers dargelegt.