Die beanzeigte absichtlich falsch geführte Buchhaltung könnte nach Art. 325 StGB (und im Konkursfall nach Art. 166 StGB) strafbar sein. Auch betreffend diesen Vorwurf fehlt es dem Beschwerdeführer aber an einer unmittelbaren Verletzung in seinen Rechten. Selbiges gilt hinsichtlich des Vorwurfs des Wuchers gemäss Art. 157 StGB zum Nachteil von nicht näher bezeichneten, in der Schweiz lebenden "Thaifrauen". -6-