Es besteht nach schweizerischem Recht lediglich die Pflicht, bei einer Kontrolle wahrheitsgemässe Auskunft betreffend mitgeführte Barmittel zu erteilen (ausser bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung allerdings erst ab einem Schwellenwert von Fr. 10'000.00 bzw. entsprechendem Gegenwert in ausländischer Währungen). Eine Verweigerung der Auskunft oder das Erteilen einer falschen Auskunft stellte eine Ordnungswidrigkeit dar (vgl. hierzu Art. 3 und Art. 5 der Verordnung über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs; SR 631.052). Es wird vom Beschwerdeführer indessen nicht geltend gemacht, die Beschuldigte habe anlässlich einer Kontrolle falsche An-