Auch kennt die Schweiz – anders als andere Länder (zum Beispiel die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union) – keine Pflicht zur Deklaration von Bargeld bei Grenzübertritt. Es besteht nach schweizerischem Recht lediglich die Pflicht, bei einer Kontrolle wahrheitsgemässe Auskunft betreffend mitgeführte Barmittel zu erteilen (ausser bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung allerdings erst ab einem Schwellenwert von Fr. 10'000.00 bzw. entsprechendem Gegenwert in ausländischer Währungen).