So ist das ungerechtfertigte Anheben einer Betreibung nicht strafbar. Nur wenn die Betreibung dazu dienen soll, eine Person unter Druck zu setzen, kommt eine Strafbarkeit wegen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB in Betracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_70/2016 vom 2. Juni 2016 E. 4.3.4; 6B_378/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2). Dass die angeblich ungerechtfertigten Betreibungen hier zum Zwecke der Nötigung erhoben worden wären, wird vom Beschwerdeführer indessen nicht geltend gemacht. In der Schweiz nicht strafbar ist sodann offenkundig auch der Bau eines Hauses in Thailand ohne Einholung der entsprechenden Bewilligungen bei -5-