318 StPO). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn die geschädigte Person keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, beispielsweise, wenn bereits zu Beginn des Vorverfahrens eine Einstellung -4- ergeht (GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 322 StPO). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hat nach Eingang der Strafanzeige ohne Weiteres die Nichtanhandnahme verfügt. Dem Beschwerdeführer wurde im Vorverfahren keine Gelegenheit eingeräumt, um sich als Privatkläger zu konstituieren.