3.3. Am 17. April 2023 (Postaufgabe: 18. April 2023) erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme. 3.4. Es wurden keine Beschwerdeantworten eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereicht.