3. 3.1. Mit auf den 24. März 2023 datierter Eingabe (Postaufgabe: 27. März 2023) erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihm am 21. März 2023 eröffnete Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. März 2023. 3.2. Mit Verfügung vom 4. April 2023 forderte die Verfahrensleiterin den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 800.00 in die Obergerichtskasse einzubezahlen. Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer am 12. April 2023 zugestellt werden. Die Sicherheit ging am 18. April 2023 bei der Obergerichtskasse ein.