Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.112 / SB (STA.2023.1037) Art. 153 Entscheid vom 23. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […], führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigte B._____, […], […], […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegenstand vom 7. März 2023 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 20. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten sinngemäss Strafanzeige gegen die Beschuldigte, bei welcher es sich um seine von ihm getrennt lebende Ehefrau handelt. In seinem Schreiben vom 20. Februar 2023 warf der Beschwerdeführer der Beschuldigten folgendes vor: - Wiederholte vorsätzliche Steuerhinterziehung (Kantone Aargau und Zürich) - Langjährige absichtlich falsch geführte Buchhaltung - AHV- und SVA-Betrug - MwSt.-Betrug - Beschäftigung von illegal in der Schweiz lebenden Mitarbeiterinnen (Schwarzarbeit) - Beschäftigung von nicht bei der AHV angemeldeten Mitarbeiterin- nen - Versicherungsbetrug durch verfälschte Zahlen - Zu Unrecht erhaltene "Coronahilfegelder" - Nicht deklarierte Ausfuhr von Devisen in das Heimatland (mindes- tens Fr. 120'000.00) - Einflussnahme auf Gerichtsurteile durch Falschaussagen - Falschaussagen bei polizeilichen Behörden und dem Amt für Mig- ration - Zu Unrecht gegenüber dem Beschwerdeführer "ausgesprochene und verfügte" Betreibungen - Vergabe von Kleinkrediten zu Wucherzinsen an in der Schweiz le- bende Thaifrauen - Verdacht auf Scheinehe - Immobilienbau ohne behördliche Genehmigung (Thailand) 2. Am 7. März 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten: " 1. Die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Es wird festgestellt, dass keine Kosten entstanden sind. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO)." Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Nichtan- handnahmeverfügung am 8. März 2023. -3- 3. 3.1. Mit auf den 24. März 2023 datierter Eingabe (Postaufgabe: 27. März 2023) erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihm am 21. März 2023 eröffnete Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. März 2023. 3.2. Mit Verfügung vom 4. April 2023 forderte die Verfahrensleiterin den Be- schwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Si- cherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 800.00 in die Obergerichts- kasse einzubezahlen. Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer am 12. April 2023 zugestellt werden. Die Sicherheit ging am 18. April 2023 bei der Obergerichtskasse ein. 3.3. Am 17. April 2023 (Postaufgabe: 18. April 2023) erstattete der Beschwer- deführer eine weitere Stellungnahme. 3.4. Es wurden keine Beschwerdeantworten eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereicht. 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO (i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO) nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ih- ren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. so- weit sie durch die Nichtanhandnahme beschwert sind. Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhand- nahme nicht anfechten. Die Konstituierung als Privatkläger hat bis zum Ab- schluss des Vorverfahrens zu erfolgen (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 318 StPO). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn die geschädigte Per- son keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, beispielsweise, wenn bereits zu Beginn des Vorverfahrens eine Einstellung -4- ergeht (GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 322 StPO). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hat nach Eingang der Strafanzeige ohne Weiteres die Nichtanhandnahme verfügt. Dem Be- schwerdeführer wurde im Vorverfahren keine Gelegenheit eingeräumt, um sich als Privatkläger zu konstituieren. 1.3. 1.3.1. Als Privatkläger konstituieren kann sich allerdings nur eine geschädigte Person (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsgutes aus: Danach ist unmittelbar ver- letzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2). Als Geschädigter ist somit anzu- sehen, wer Träger des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestim- mung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Im Zusam- menhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt wer- den, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestands- mässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interes- sen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 138 IV 258 E. 2.3). 1.3.2. Bei einigen der vom Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte erhobenen Vorwürfen handelt es sich offensichtlich gar nicht um strafrechtlich rele- vante Verhaltensweisen. Demgemäss kann der Beschwerdeführer bezüg- lich dieser Tatvorwürfe von vornherein nicht als i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigte Person gelten und sich als Privatkläger konstituieren. So ist das ungerechtfertigte Anheben einer Betreibung nicht strafbar. Nur wenn die Betreibung dazu dienen soll, eine Person unter Druck zu setzen, kommt eine Strafbarkeit wegen Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB in Betracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_70/2016 vom 2. Juni 2016 E. 4.3.4; 6B_378/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 2). Dass die angeblich unge- rechtfertigten Betreibungen hier zum Zwecke der Nötigung erhoben worden wären, wird vom Beschwerdeführer indessen nicht geltend gemacht. In der Schweiz nicht strafbar ist sodann offenkundig auch der Bau eines Hauses in Thailand ohne Einholung der entsprechenden Bewilligungen bei -5- den zuständigen thailändischen Behörden. Eine allfällige Strafbarkeit nach thailändischem Recht wäre durch die dortigen Behörden zu ahnden. Auch kennt die Schweiz – anders als andere Länder (zum Beispiel die Mit- gliedsstaaten der Europäischen Union) – keine Pflicht zur Deklaration von Bargeld bei Grenzübertritt. Es besteht nach schweizerischem Recht ledig- lich die Pflicht, bei einer Kontrolle wahrheitsgemässe Auskunft betreffend mitgeführte Barmittel zu erteilen (ausser bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung allerdings erst ab einem Schwellenwert von Fr. 10'000.00 bzw. entsprechendem Gegenwert in ausländischer Währun- gen). Eine Verweigerung der Auskunft oder das Erteilen einer falschen Auskunft stellte eine Ordnungswidrigkeit dar (vgl. hierzu Art. 3 und Art. 5 der Verordnung über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittel- verkehrs; SR 631.052). Es wird vom Beschwerdeführer indessen nicht gel- tend gemacht, die Beschuldigte habe anlässlich einer Kontrolle falsche An- gaben gemacht. 1.3.3. Soweit der Beschwerdeführer in der Strafanzeige potentiell strafbare Ver- haltensweisen umschreibt, fehlt es ihm an einer unmittelbaren Verletzung in seinen Rechten, sodass ihm keine Geschädigtenstellung i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zukommt. Entsprechend steht es ihm nicht zu, sich als Privat- kläger zu konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO). Bei Steuerdelikten ist nicht einmal das betroffene Gemeinwesen zur Privat- klage berechtigt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 89 zu Art. 115 StPO). Eine Berechtigung zur Privatklage kommt beim Ehemann der Täterin daher von vornherein nicht in Betracht. Selbiges hat auch für die ebenfalls zur Anzeige gebrachten Delikte zum Nachteil diverser Sozialversicherungen zu gelten. Auch hinsichtlich der beanzeigten ausländerrechtlichen Vergehen ist der Beschwerdeführer nicht zur Privatklage berechtigt. Insbesondere ist das Vertrauen eines (potentiellen) Ehegatten in die Echtheit des Ehewillens sei- nes ausländischen Ehegattens nicht Schutzobjekt von Art. 118 Abs. 2 AIG. Ebenso wenig geschützt sind die Vermögensrechte des durch einen aus- ländischen Ehegatten bloss zur Erwirkung einer Aufenthaltsbewilligung ge- täuschten Ehegatten, die durch eine Scheinehe beeinträchtigt werden kön- nen (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 91 zu Art. 115 StPO). Die beanzeigte absichtlich falsch geführte Buchhaltung könnte nach Art. 325 StGB (und im Konkursfall nach Art. 166 StGB) strafbar sein. Auch betreffend diesen Vorwurf fehlt es dem Beschwerdeführer aber an einer unmittelbaren Verletzung in seinen Rechten. Selbiges gilt hinsichtlich des Vorwurfs des Wuchers gemäss Art. 157 StGB zum Nachteil von nicht näher bezeichneten, in der Schweiz lebenden "Thaifrauen". -6- Hinsichtlich der vorgeworfenen Falschaussagen käme eine Konstituierung als Privatkläger zwar infrage, soweit der Tatbestand des falschen Zeugnis- ses (Art. 307 StGB) im Raum steht. Vorausgesetzt wäre allerdings, dass der Beschwerdeführer durch die Falschaussage konkret einen Nachteil er- litten hätte oder ihm ein solcher droht (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 81 zu Art. 115 StPO; BGE 120 Ia 220 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 1B_649/2012 vom 11. September 2013 E. 3.2). Solches wird indessen we- der in der Strafanzeige noch in der Beschwerde bzw. der weiteren Stellung- nahme des Beschwerdeführers dargelegt. 1.4. Demgemäss fehlt es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitima- tion. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ent- schädigungen sind keine zuzusprechen. Insbesondere hat auch die Be- schuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung, sind dieser durch das vorliegende Verfahren doch keine Aufwendungen entstanden, da von ihr keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 37.00, zusammen Fr. 837.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] -7- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 23. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger