Die Beschwerde wurde nämlich zu spät eingereicht und das sinngemäss gestellte Fristwiederherstellungsgesuch war (angesichts des unter den gegebenen Umständen als grob fahrlässig zu bezeichnenden Zuwartens des Beschwerdeführers mit seinen elektronischen Zustellversuchen bis kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist) von Beginn weg nicht erfolgsversprechend. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 8. März 2023 war daher -8-