Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren und deshalb nicht als je ernsthaft bezeichnet werden können. Die Beschwerde wurde nämlich zu spät eingereicht und das sinngemäss gestellte Fristwiederherstellungsgesuch war (angesichts des unter den gegebenen Umständen als grob fahrlässig zu bezeichnenden Zuwartens des Beschwerdeführers mit seinen elektronischen Zustellversuchen bis kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist) von Beginn weg nicht erfolgsversprechend.