4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Entschädigungen sind keine auszurichten. 5. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege.