2.2. Aktenkundig sind mehrere E-Mails des Beschwerdeführers an die Kanzlei des Obergerichts, welche am 27. März 2023 in kurzer Abfolge (7.56 Uhr; 8.04 Uhr; 8.12 Uhr; 8.16 Uhr; 8.19 Uhr; 8.25 Uhr) versandt wurden. Dabei äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass bei der elektronischen Eingabe der Beschwerde am 24. März 2023 (23.57 Uhr) nicht von ihm zu verantwortende technische Schwierigkeiten aufgetreten seien. In den Anlagen dieser E-Mails reichte er zum Nachweis der besagten technischen Schwierigkeiten und dafür, dass diese unvorhersehbar und auch ansonsten nicht von ihm zu verantworten gewesen seien, verschiedene Unterlagen ein.