Unverschuldet im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_1230/2020 vom 29. April 2021 E. 3.3.2).