Somit ist festzustellen, dass die per elektronischer Post am 24. März 2023 erhobene Beschwerde mangels rechtsgültiger Signatur nicht fristwahrend war. Die am 29. März 2023 eingereichte Beschwerde erfüllte zwar die Vorgaben von Art. 110 Abs. 2 StPO, erfolgte aber erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am 24. März 2023 und war somit auch nicht fristwahrend.