Die Ansetzung einer Nachfrist komme somit nicht in Betracht. Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung auch bei einer per elektronischer Post (E-Mail) eingereichten Eingabe (BGE 142 V 152 E. 4.5 m.H.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_596/2015 vom 9. Dezember 2015).