Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017, E. 2.4.4), mithin bei irrtümlichen Unterlassungen, auf welche die betroffene Person entsprechend aufmerksam zu machen ist. Reicht eine Partei etwa eine Rechtsschrift per Telefax ein, lehnt das Bundesgericht eine Heilung durch Nachreichung einer Rechtsschrift mit Originalunterschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist ab, weil die Partei, die eine Rechtsschrift mit Telefax einreicht, schon von vornherein wisse (bzw. wissen müsse), dass damit gegen das Unterschriftserfordernis verstossen werde. Die Ansetzung einer Nachfrist komme somit nicht in Betracht.