Ein Anspruch auf Nachbesserung besteht nämlich nur bei unfreiwilligen bzw. nicht bewusst begangenen Unterlassungen (BGE 142 V 152 E. 4.5 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017, E. 2.4.4), mithin bei irrtümlichen Unterlassungen, auf welche die betroffene Person entsprechend aufmerksam zu machen ist.