1.4. Die vom Beschwerdeführer mit elektronischer Eingabe am 24. März 2023 eingereichte Beschwerde erfüllte die Vorschriften von Art. 110 Abs. 2 StPO mangels gültiger Signatur nicht. Dass die Eingabe in diesem Sinne rechtsfehlerhaft war, erkannte auch der Beschwerdeführer noch während des Übermittlungsversuchs (vgl. hienach), weshalb sich nicht die Frage einer Frist zur Verbesserung im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO stellt, sondern allenfalls die Frage einer Fristwiederherstellung i.S.v. Art. 94 StPO. Ein Anspruch auf Nachbesserung besteht nämlich nur bei unfreiwilligen bzw. nicht bewusst begangenen Unterlassungen (BGE 142 V 152 E. 4.5 m.w.