3. 3.1. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. März 2023 (23:57 Uhr) mittels elektronischer Eingabe bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerde. Diese Beschwerde enthielt keine gültige Signatur. Mit verschiedenen E-Mails vom 27. März 2023 (7.56 Uhr; 8.04 Uhr; 8.12 Uhr; 8.16 Uhr; 8.19 Uhr; 8.25 Uhr) machte der Beschwerdeführer hierzu Ausführungen und reichte (jeweils als Anlagen) verschiedene Unterlagen ein. 3.2. Am 29. März 2023 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerde erneut und mit gültiger Signatur bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts elektronisch ein.