Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.110 (STA.2022.4544) Art. 127 Entscheid vom 28. April 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter B._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- gegenstand burg vom 8. März 2023 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer beanzeigte den Beschuldigten am 15. November 2022 bei der Regionalpolizei Oberes Fricktal wegen Gefährdung des Le- bens. Konkret warf er ihm vor, ihn am 2. Oktober 2022 in der Nähe von Q. beinahe mit einem Personenwagen überfahren zu haben. 2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess in dieser Strafsa- che am 8. März 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung, welche am 11. März 2023 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ge- nehmigt wurde. 3. 3.1. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. März 2023 (23:57 Uhr) mittels elektronischer Eingabe bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Beschwerde. Diese Be- schwerde enthielt keine gültige Signatur. Mit verschiedenen E-Mails vom 27. März 2023 (7.56 Uhr; 8.04 Uhr; 8.12 Uhr; 8.16 Uhr; 8.19 Uhr; 8.25 Uhr) machte der Beschwerdeführer hierzu Ausführungen und reichte (jeweils als Anlagen) verschiedene Unterlagen ein. 3.2. Am 29. März 2023 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerde erneut und mit gültiger Signatur bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts elektronisch ein. 3.3. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario). Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Parteien können eine Nichtanhandnahmeverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). 1.2. Die eingeschrieben versandte Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 8. März 2023 wurde dem Be- schwerdeführer am 14. März 2023 zugestellt (vgl. hierzu die elektronische -3- Sendungsverfolgung betreffend die Sendungsnummer […] sowie auch die handschriftlichen Notizen auf der vom Beschwerdeführer eingereichten Ko- pie der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 8. März 2023). Dementsprechend lief die 10-tägige Be- schwerdefrist in Beachtung von Art. 90 Abs. 1 StPO vom 15. bis und mit dem 24. März 2023. 1.3. Bei (wie hier) elektronischen Eingaben ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 91 Abs. 3 StPO). Bei elektronischer Ein- reichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über elektronische Signatur ver- sehen werden (Art. 110 Abs. 2 StPO). 1.4. Die vom Beschwerdeführer mit elektronischer Eingabe am 24. März 2023 eingereichte Beschwerde erfüllte die Vorschriften von Art. 110 Abs. 2 StPO mangels gültiger Signatur nicht. Dass die Eingabe in diesem Sinne rechts- fehlerhaft war, erkannte auch der Beschwerdeführer noch während des Übermittlungsversuchs (vgl. hienach), weshalb sich nicht die Frage einer Frist zur Verbesserung im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO stellt, sondern allenfalls die Frage einer Fristwiederherstellung i.S.v. Art. 94 StPO. Ein An- spruch auf Nachbesserung besteht nämlich nur bei unfreiwilligen bzw. nicht bewusst begangenen Unterlassungen (BGE 142 V 152 E. 4.5 m.w.H.; Ur- teil des Bundesgerichts 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017, E. 2.4.4), mithin bei irrtümlichen Unterlassungen, auf welche die betroffene Person entspre- chend aufmerksam zu machen ist. Reicht eine Partei etwa eine Rechts- schrift per Telefax ein, lehnt das Bundesgericht eine Heilung durch Nach- reichung einer Rechtsschrift mit Originalunterschrift nach Ablauf der Be- schwerdefrist ab, weil die Partei, die eine Rechtsschrift mit Telefax ein- reicht, schon von vornherein wisse (bzw. wissen müsse), dass damit gegen das Unterschriftserfordernis verstossen werde. Die Ansetzung einer Nach- frist komme somit nicht in Betracht. Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung auch bei einer per elektronischer Post (E-Mail) eingereichten Eingabe (BGE 142 V 152 E. 4.5 m.H.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_596/2015 vom 9. Dezember 2015). Dementsprechend hätte sich die Frage einer Nachfrist höchstens dann ge- stellt, wenn der Beschwerdeführer irrtümlicherweise von einer am 24. März 2023 formgültig eingereichten Beschwerde ausgegangen wäre, was aber keinerzeit der Fall war, wie die vom Beschwerdeführer offenbar unmittelbar nach dem gescheiterten Eingabeversuch vom 24. März 2023 an den Tag gelegten Aktivitäten zeigen. Der Beschwerdeführer beruft sich denn auch nicht auf einen solchen Irrtum seinerseits, sondern macht vielmehr geltend, -4- er habe aus unverschuldeten technischen Gründen die Beschwerdefrist nicht einhalten können. Damit beruft er sich sinngemäss auf Wiederherstel- lungsgründe nach Art. 94 Abs. 1 StPO, die für die Beurteilung der Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde aber keine Rolle spielen, sondern erst nach festgestellter Säumnis i.S.v. Art. 93 StPO zum Tragen kommen. Somit ist festzustellen, dass die per elektronischer Post am 24. März 2023 erhobene Beschwerde mangels rechtsgültiger Signatur nicht fristwahrend war. Die am 29. März 2023 eingereichte Beschwerde erfüllte zwar die Vor- gaben von Art. 110 Abs. 2 StPO, erfolgte aber erst nach Ablauf der Be- schwerdefrist am 24. März 2023 und war somit auch nicht fristwahrend. 2. 2.1. Hat eine Partei (wie hier der Beschwerdeführer) eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwach- sen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Unverschuldet im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermäs- sige Anforderungen gestellt hätte (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesge- richts 6B_1230/2020 vom 29. April 2021 E. 3.3.2). 2.2. Aktenkundig sind mehrere E-Mails des Beschwerdeführers an die Kanzlei des Obergerichts, welche am 27. März 2023 in kurzer Abfolge (7.56 Uhr; 8.04 Uhr; 8.12 Uhr; 8.16 Uhr; 8.19 Uhr; 8.25 Uhr) versandt wurden. Dabei äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass bei der elektroni- schen Eingabe der Beschwerde am 24. März 2023 (23.57 Uhr) nicht von ihm zu verantwortende technische Schwierigkeiten aufgetreten seien. In den Anlagen dieser E-Mails reichte er zum Nachweis der besagten techni- schen Schwierigkeiten und dafür, dass diese unvorhersehbar und auch an- sonsten nicht von ihm zu verantworten gewesen seien, verschiedene Un- terlagen ein. Unter anderem reichte er ein an den Support der C. AG gerichtetes und mit 27. März 2023 datiertes Schreiben (mit weiteren Beilagen) ein. Darin hatte er (im Wesentlichen) festgehalten, dass er eine 10-tägige Frist einzuhalten gehabt habe, dass er vom 19. – 23. März 2023 in Kurzferien gewesen sei und dass die Nichtanhandnahmeverfügung kurz zuvor eingetroffen sei. Dies bedeute, dass er nur einen Tag, den 24. März 2023, Zeit für die Be- schwerde gehabt habe. Zudem habe er erst am Nachmittag des 24. März 2023 von der "Kapo Frick" ein für die Beschwerde dringend benötigtes E- -5- Mail erhalten, das er bereits eine Woche zuvor von der "Kapo Polizei" ver- langt gehabt habe. Als er am Abend des gleichen Tages um ca. 23.00 Uhr alles aufbereitet gehabt habe und wie gewohnt mit Incamail eingeschrieben habe versenden wollen, habe ihm die SwissID Probleme bereitet, indem er zwar auf dem Bildschirm an der richtigen Stelle das pdf-Dokument habe fotografieren können, der darauffolgende Schritt via "Mobilapp" der Swis- sID aber nicht zum gewünschten Resultat geführt habe, um ihm via E-Mail das signierte Dokument zu senden, wie es z.B. am 14. März 2023 bei einer Beschwerde an das Bundesgericht noch geklappt habe. Er bat den Support der SwissID, ihm zu bestätigen, dass der Fehler nicht bei ihm gelegen sei. Er hoffe sehr, dass ihm aufgrund der technischen Probleme der SwissID keine Probleme entstünden. Mit elektronischer Eingabe vom 29. März 2023 sprach der Beschwerdefüh- rer davon, dass nunmehr alles wieder wie gewohnt funktioniere, nachdem sein Konto aus einem nicht nachvollziehbaren technischen Grund blockiert gewesen sei, als er es am "24/12/2023" (recte wohl 24. März 2023) und während des Wochenendes habe nutzen wollen. Im Anschluss daran reichte der Beschwerdeführer auch noch ein E-Mail von D., Support C. AG, vom 29. März 2023 ein. Daraus ergibt sich als Erklärung für den geschei- terten Eingabeversuch vom 24. März 2023, dass der Beschwerdeführer zu- vor offenbar in nicht sachgerechter Weise sein SwissID-Konto gelöscht und wieder hinzugefügt hatte. Würden SwissID-Konten gelöscht und neu hin- zugefügt, erkenne das System "dies" als ein neues Gerät, da die Verknüp- fung zwischen der App der jeweiligen Person und dem System neu herge- stellt werde. Aus Sicherheitsgründen müsse das bestehende Zertifikat zu- nächst revoziert und anschliessend ein neues aktiviert werden. Es könne bestätigt werden, dass aus diesem Grunde das Signieren nicht funktioniert habe. Es könne jedoch nicht bestätigt werden, dass dies ein Systemfehler seitens der C. AG gewesen sei. Im E-Mail wurde schliesslich auf die "FAQ" hingewiesen. Diesen lässt sich das korrekte Vorgehen bei einem Gerät- wechsel bzw. beim Löschen und bei anschliessender Wiederinbetrieb- nahme der "SwissID App" ohne Weiteres entnehmen. 2.3. Es mag durchaus zutreffen, wie vom Beschwerdeführer am 29. März 2023 geltend gemacht, dass die "Blockierung" seines Kontos am 24. März 2023 für ihn nicht nachvollziehbar war. Diese "Blockierung" lag aber entgegen seinen Behauptungen nicht etwa an einem System-, sondern vielmehr an einem vorgängigen Bedienungsfehler seitens des Beschwerdeführers, wie aus dem E-Mail von D. ohne Weiteres hervorgeht. So hatte der Beschwer- deführer offenbar sein SwissID-Konto gelöscht und wiederhergestellt, ohne zuvor das Zertifikat widerrufen zu haben. Dies hatte offensichtlich zur Folge, dass er die Beschwerde am 24. März 2023 nicht gültig signieren konnte. Das Risiko dieses Bedienungsfehlers geht zu seinen Lasten, zumal -6- vorausgesetzt werden darf, dass eine Person, die (wie der Beschwerdefüh- rer) von der Möglichkeit elektronisch signierter Eingaben Gebrauch ma- chen will, sich zuvor mit den massgeblichen Benutzungsmodalitäten dieser Dienstleistung vertraut macht und deren Eigenarten, Besonderheiten und Risiken dementsprechend angemessen Rechnung trägt. Wenn der Be- schwerdeführer aber selbst in Kenntnis des erläuternden E-Mails von D. daran festhält, dass sein Konto aus einem nicht nachvollziehbaren techni- schen Grund blockiert gewesen sei, lässt dies auf keine grosse Vertrautheit des Beschwerdeführers im Umgang mit elektronischen Eingaben schlies- sen. Dieser Unsicher- bzw. Unerfahrenheit hätte der Beschwerdeführer zu- mindest mit einer besonderen Vorsicht Rechnung tragen müssen, die vor- liegend aber gerade nicht zu erkennen ist, zumal er bis zur letzten Stunde vor Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist zuwartete, um seine Be- schwerde elektronisch zu übermitteln, was selbst für einen erfahrenen Nut- zer elektronischer Eingaben mit nicht unerheblichen (auch systembeding- ten) Risiken verbunden ist und daher nach Möglichkeit zu vermeiden ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_1401/2022 vom 7. März 2023 E. 3; vgl. auch BGE 139 IV 257 E. 3.1, wonach die Partei, die den elektro- nischen Weg nutzt, kaum das Risiko eingehen kann, das Schriftstück um Mitternacht oder einige Minuten früher zu versenden, da sie nicht sicher sein kann, dass das Computersystem innerhalb der nächsten Minute oder Sekunde antwortet). Dem Beschwerdeführer musste zudem bewusst ge- wesen sein, dass er am besagten Freitagabend um 23.00 Uhr im Falle ei- nes letztlich selbstverschuldeten technischen Problems (wie aufgetreten) keinerlei Support erhältlich machen konnte. Indem er dennoch ohne über- zeugenden Grund dieses Risiko einging, handelte er zumindest grob fahr- lässig und damit jedenfalls nicht unverschuldet im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO (vgl. hierzu etwa auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2021 vom 8. November 2021 E. 6, wonach grob fahrlässig handelt, wer ohne Grund das Risiko eingeht, durch den geringsten Zufall daran gehindert zu werden, rechtzeitig zu handeln). Daran ändert auch die Ferienabwesenheit des Be- schwerdeführers vom 19. bis 23. März 2023 (vgl. hierzu die vom Beschwer- deführer als Kopie eingereichten Boardingkarten) bei laufender Beschwer- defrist nichts. Zum einen liegt auch dieser Umstand in seinem Risikobe- reich. Zum andern ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich war, die Beschwerde zumindest weitestgehend bereits innert der ihm bis zu sei- ner Abreise verbleibenden vier Tage zu verfassen, war er doch nach seiner Rückkehr in der Lage, dieselbe innert nur einem Tag zu schreiben. Eben- sowenig musste er für das Abfassen seiner Beschwerde auf die Antwort der "Kapo Frick" warten, die im Übrigen – zumindest ausweislich der Akten – nicht (wie vom Beschwerdeführer behauptet) auf eine eine Woche zuvor ergangene Anfrage erging, sondern erst auf eine (vom Beschwerdeführer allerdings nicht vollständig eingereichte) E-Mail Anfrage vom 24. März 2023 (Zeit 03.00 Uhr). Selbst wenn er die Antwort der "Kapo Frick" als es- sentiell für seine Beschwerde erachtete, wäre ihm eine deutlich weniger -7- risikobehaftete Vorgehensweise ohne Weiteres möglich und zumutbar ge- wesen, mit welcher er das fristgerechte Einreichen der Beschwerde hätte sicherstellen können. Das gewünschte E-Mail wurde am Freitag, 24. März 2023, um 14:52 Uhr versendet. Bei bereits vorbereiteter Beschwerde hätte sich der Beschwerdeführer wohl noch rechtzeitig an den Support der Swis- sID wenden können. Selbst wenn dies nicht mehr möglich gewesen wäre, hätte er, wenn er mit dem Beginn seiner rund einstündigen Übermittlungs- versuche nicht bis um 23.00 Uhr des 24. März 2023 zugewartet hätte, die Beschwerde auf dem Postweg noch fristgerecht einreichen können, was ihm durch rechtzeitigen Einwurf der Beschwerde in einen Postbriefkasten und den Nachweis dieses Vorgangs (etwa durch einen Vermerk auf dem Briefumschlag, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Postbriefkasten gelegt worden sei) selbst noch nach Schalterschluss der Schweizerischen Post möglich gewesen wäre (vgl. hierzu etwa BGE 142 V 389 E. 2.2). Zusammengefasst gelingt es dem Beschwerdeführer somit nicht, glaubhaft zu machen, dass ihm an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft, wes- halb sein sinngemäss gestelltes Fristwiederherstellungsgesuch abzuwei- sen ist. 3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde vom 24. März 2023 nicht ein- zutreten und ist das sinngemäss gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), wes- halb die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen sind. Entschädigungen sind keine auszurichten. 5. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren und deshalb nicht als je ernsthaft bezeichnet werden können. Die Beschwerde wurde nämlich zu spät eingereicht und das sinn- gemäss gestellte Fristwiederherstellungsgesuch war (angesichts des unter den gegebenen Umständen als grob fahrlässig zu bezeichnenden Zuwar- tens des Beschwerdeführers mit seinen elektronischen Zustellversuchen bis kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist) von Beginn weg nicht erfolgsver- sprechend. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 8. März 2023 war daher -8- schon aus prozessualen Gründen aussichtslos (vgl. hierzu beispielhaft Ur- teil des Bundesgerichts 2C_121/2017 vom 4. April 2017 E. 4). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 400.00 und den Auslagen von Fr. 19.00, zusammen Fr. 419.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -9- Aarau, 28. April 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard