längere Zeit andauerte, wird im Falle einer allfälligen Verurteilung bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Zudem besteht für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, den zivilrechtlichen Weg zu beschreiten, um die seines Erachtens rechtwidrigen Kameras zeitnah entfernt zu haben. 4. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach das Strafverfahren gegen die Beschuldigte mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 zu Recht sistiert, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.