Die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach hat sich hierzu im Beschwerdeverfahren nicht mehr geäussert. In Nachachtung des Beschleunigungsgebots wird sie die Aktualität der Sistierung zu überprüfen haben. Die streitgegenständlichen Bild- und Videodateien wurden laut dem Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 8. April 2022 i.S.v. Art. 314 Abs. 3 StPO gesichert. Dass das Filmen bzw. Erstellen von Bildern über -9-