Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach äusserte sich in der Sistierungsverfügung vom 14. Dezember 2022 auch dazu, wann das Verfahren i.S.v. Art. 315 StPO wieder aufgenommen werden wird, nämlich sobald der Mitbeschuldigte wieder einvernahmefähig ist (vgl. E. 2.1 und E. 3.1.1 hiervor). Das zuletzt eingereichte Arztzeugnis, welches dem Mitbeschuldigten eine Einvernahmeunfähigkeit bis zum 28. Februar 2023 bescheinigte, ist allerdings seit bereits rund zwei Monaten überholt. Damit stellt sich die Frage, ob die Sistierung aktuell noch begründet ist. Die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach hat sich hierzu im Beschwerdeverfahren nicht mehr geäussert.