Strafanzeige vom 23. Oktober 2021), weshalb sich die Sistierung des Verfahrens aufdrängt. Sodann bestehen keine sachlichen Gründe für die Trennung des Verfahrens, zumal es aufgrund seiner vermuteten Hauptverantwortung faktisch unmöglich erscheint, das Verfahren gegen die Beschuldigte ohne die Aussagen des Mitbeschuldigten abzuschliessen. Seine Erkrankung stellt somit grundsätzlich ein vorübergehendes Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO dar. Überdies kommt der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sistierung zu verfügen ist, ein Ermessensspielraum zu (vgl. E. 3.1.1 hiervor).