Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ist in strafprozessualer Hinsicht gehalten, der Beschuldigten in Nachachtung von Art. 147 Abs. 1 StPO das Teilnahmerecht an der ausstehenden Einvernahme des Mitbeschuldigten zu gewähren (vgl. E. 3.1.3 hiervor). Vorliegend besteht der Verdacht, dass es sich bei ihm um den Hauptverantwortlichen handeln könnte (vgl. E. 2.1 hiervor; vgl. Strafanzeige vom 23. Oktober 2021), weshalb sich die Sistierung des Verfahrens aufdrängt.