30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Sie soll dabei primär der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_529/2022 vom 16. Januar 2023 E. 2.1 m.w.H.).