Strafbefehl oder Einstellung zum Abschluss zu bringen. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob eine Nichtanhandnahme bzw. Einstellung oder eine Sistierung zu verfügen ist, ein Ermessensspielraum zu (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 f. zu Art. 314 StPO). Vorübergehende Verfahrenshindernisse, welche eine Sistierung rechtfertigen, können etwa vorliegen, wenn ein wichtiger Zeuge bzw. die beschuldigte Person wegen Krankheit für längere Zeit nicht einvernahmefähig ist (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 9 zu Art. 314 StPO).