2.4. Die Beschuldigte legte in ihrer Beschwerdeantwort dar, die Beschwerde sei abzuweisen, da der Mitbeschuldigte weiterhin einvernahmeunfähig sei. Sie sei für das Filmen, Fotografieren und die Installation der Kameras nicht zuständig, sondern der Mitbeschuldigte sei es. Diese seien zwecks Einbruchssicherheit installiert worden. Die Beschuldigte besitze keinerlei Kenntnis von einer Speicherung der Daten. Sie als Grundeigentümerin sei nicht haftbar, wenn ihr Mieter Kameras installiere und Fotos erstelle. Der Mitbeschuldigte sei der Hauptverantwortliche.