werden. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit gebiete es daher, die Straftaten gemeinsam zu verfolgen bzw. zu beurteilen. Im Weiteren seien die Teilnahmerechte der Beschuldigten i.S.v. Art. 147 StPO zu berücksichtigen. Laut ärztlichem Zeugnis dürfe der Mitbeschuldigte seit mehreren Monaten infolge Krankheit u.a. an keinen Sitzungen mit Entscheidungsbefugnissen oder an juristisch relevanten Befragungen teilnehmen und sich äussern. Infolge seiner Einvernahmeunfähigkeit sei die gegen ihn geführte Strafuntersuchung am 14. Dezember 2022 sistiert worden, was von den Parteien nicht beanstandet worden sei.