Die Beschuldigte sei als Eigentümerin der Liegenschaft hinsichtlich des strafbaren Verhaltens verantwortlich. Sie sei bestens darüber informiert, was mit den Daten geschehe, wie sie es im Schreiben vom 25. Oktober 2021 genauestens erklärt habe. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, die Beschuldigten seien Lebenspartner und lebten gemeinsam in der streitgegenständlichen Liegenschaft. Angesicht der Ausführungen in der Strafanzeige müsse betreffend Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte bei ihnen von Mittäterschaft ausgegangen -6-