2.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Sistierung sei nicht gerechtfertigt. Dadurch werde die Verurteilung der Beschuldigten hinausgezögert. Nicht die Installation der Kameras, sondern das Filmen, Fotografieren und die Speicherung der Daten würden eine Verletzung des Geheimoder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte darstellen. Dieses Verhalten dauere nun bereits mehr als zwei Jahre an. Durch die Sistierung würde es noch länger andauern. Die Beschuldigte sei als Eigentümerin der Liegenschaft hinsichtlich des strafbaren Verhaltens verantwortlich.