Infolge der bereits länger andauernden Einvernahmeunfähigkeit liege ein vorübergehendes Verfahrenshindernis vor, weshalb die Untersuchung auch hinsichtlich der Beschuldigten unbefristet zu sistieren sei. Sobald der Mitbeschuldigte wieder einvernahmefähig sei, erfolge die Wiederanhandnahme der Untersuchung. Die Beweise, deren Verlust zu befürchten sei, seien erhoben worden.