Die den Mitbeschuldigten betreffenden Arztzeugnisse bezüglich Einvernahmeunfähigkeit befinden sich in den Akten (z.B. Arztzeugnis vom 5. Dezember 2022). Zudem liegt der Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 8. April 2022 inkl. Nachtragsbericht vom 2. Mai 2022 betreffend die Hausdurchsuchung vom 1. April 2022 mit Auswertung der Datenträger bei den Akten. Daraus ergibt sich, welche Beweise erhoben wurden, deren Verlust -5- zu befürchten war. Mit den vorliegenden Akten war es dem Beschwerdeführer daher möglich, wirksam und sachbezogen von seinem Beschwerderecht gegen die Sistierung Gebrauch zu machen.