Soweit er mangels Vollständigkeit der Akten eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, weil ihm deswegen die Erstattung einer rechtsgenüglichen Beschwerde verwehrt gewesen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Motive für die Sistierung ergeben sich aus der angefochtenen Sistierungsverfügung (vgl. E. 2.1 nachstehend). Die den Mitbeschuldigten betreffenden Arztzeugnisse bezüglich Einvernahmeunfähigkeit befinden sich in den Akten (z.B. Arztzeugnis vom 5. Dezember 2022).