Der Beschwerdeführer macht geltend, für eine korrekte Beschwerdeführung benötige er das Hausdurchsuchungsprotokoll, die Auswertungen der sichergestellten Datenträger der Kameras (Bilder, Film) und das Protokoll der Einvernahme der Beschuldigten. Diese fehlten in den Unterlagen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach (Beschwerde, S. 1).