Im Übrigen sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 1.3. Strafbehörden haben gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO allen Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör zu gewähren. Dieser Grundsatz wird in Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO dahingehend konkretisiert, dass die Parteien namentlich das Recht zur Akteneinsicht haben.