Aus der Beschwerde geht hervor, dass bisher anscheinend eine Einvernahme der Beschuldigten stattfand. Das Protokoll soll noch bei den polizeilichen Akten liegen und erst in denen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurz- ach abgelegt werden, wenn die Befragungen abgeschlossen seien (Beschwerde, S. 1). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob der Beschwerdeführer auf sein Recht, sich als Zivil- und Strafkläger zu konstituieren, aufmerksam gemacht wurde bzw. ob er darauf verzichtet hat. Entsprechend ist er als zur Beschwerde gegen die angefochtene Sistierungsverfügung legitimiert zu betrachten.