Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO gestellt. Im Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 17. November 2021 an die Kantonspolizei Aargau wurde diese aufgefordert, vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau Strafanträge einzuholen. Im delegierten Ermittlungsauftrag vom 4. Mai 2022 erteilte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach der Kantonspolizei Aargau u.a. den Auftrag, die Beschuldigte zu befragen und dem Beschwerdeführer die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO zu gewähren, soweit er sich als Privatkläger beteiligen möchte und eine Teilnahme wünsche. Aus der Beschwerde geht hervor, dass bisher anscheinend eine Einvernahme der Beschuldigten stattfand.