Dies gilt unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dann nicht, wenn die geschädigte Person keine Gelegenheit hatte, sich zur Konstituierung zu äussern, etwa wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.2). Diese Rechtsprechung gilt auch hinsichtlich der Anfechtung einer Sistierungsverfügung, da sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung richtet (Art. 314 Abs. 5 StPO).