3.2. Am 19. Januar 2023 leistete der Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 13. Januar 2023 von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für allfällige Kosten eingeforderte Kostensicherheit von Fr. 800.00. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2023 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. 3.4. Am 15. Februar 2023 liess sich die Beschuldigte vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: