Den Beschwerdeführer scheint an der Hinterlegung des Reisepasses zudem vor allem zu stören, dass er sich nicht zum Zwecke von Einkäufen ins nahe Ausland begeben kann. Dies ist jedoch ein vergleichsweise wenig einschneidender Umstand, zumal der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb und wofür er darauf angewiesen ist, im Ausland einzukaufen. Entgegen dem Beschwerdeführer wurde die Hinterlegung des Reisepasses schliesslich auch nicht für einen vollkommen unbestimmbaren Zeithorizont angeordnet. Das Berufungsverfahren wird – nur schon aufgrund des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) – innerhalb eines überschaubaren Zeitrahmens durchzuführen sein.