5.3. Der Beschwerdeführer akzeptiert die Aufrechterhaltung der von ihm geleisteten Kaution in Höhe von Fr. 5'000.00, hält jedoch die Anordnung, dass sein Reisepass weiterhin hinterlegt bleibt, für unverhältnismässig. Diesbezüglich weist die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu Recht darauf hin, dass die Hinterlegung des Reisepasses die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers in der Schweiz überhaupt nicht einschränkt, sondern lediglich dessen Reisefreiheit, dies jedoch einer Ersatzmassnahme, welche darauf abzielt, die Fluchtgefahr zu bannen, inhärent ist. -9-