schwerdeführers in der Schweiz leben sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz aufwuchs, durchaus naheliegend erscheint, dass er mit der Schweiz enger als mit dem Kosovo verbunden ist. Allerdings muss ebenfalls in Betracht gezogen werden, dass der Beschwerdeführer jung (22 Jahre alt) und ungebunden (in keiner Beziehung) ist und er sich aufgrund seiner Sprachkenntnisse und der bereits vorhandenen Unterkunft schnell in seiner kosovarischen Heimat zurechtzufinden dürfte bzw. seinen Lebensmittelpunkt dorthin verschieben könnte.