5.2.2. Die Beschwerdekammer bejahte in ihrem Entscheid SBK.2022.104 vom 7. April 2022 in E. 4.2.2 das Bestehen von Fluchtgefahr. Sie führte hierzu aus: "Dem Beschuldigten droht angesichts des bestehenden Tatverdachts auf erhebliche Delikte eine längere Freiheitsstrafe und eine Landesverweisung, was seine Motivation, in der Schweiz zu verbleiben, stark herabsetzt. Ausserdem spricht er die albanische Sprache und hat Beziehungen zu seinem Heimatland. Das Bestehen von Fluchtgefahr kann unter diesen, unbestritten gebliebenen, Umständen nicht verneint werden."