5.1.2. Vorliegend ist unstrittig, dass aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ein dringender Tatverdacht gegeben ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Strittig ist hingegen das Vorliegen des vom Bezirksgericht Zofingen bejahten besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Im Weiteren stellt der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der als Ersatzmassnahme zur Sicherheitshaft angeordneten Ausweis- und Schriftensperre gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO (Hinterlegung des Reisepasses) infrage.